Vereinssatzung
"Projekt WILMA e.V."
Präambel
Wir begreifen Wohnen als Lebensqualität. Das bedeutet für uns, dass alle Menschen das Recht haben sollten zu entscheiden, wo, wie und mit wem sie leben, unabhängig von der finanziellen Lage, Behinderung, Lebensform oder sonstigen persönlichen Merkmalen. Wir wollen initiativ die Wohnsituation von schwerbehinderten Menschen mit körperlichen Einschränkungen verbessern, durch ein Leben mit Assistenz, und haben hier einen besonderen Blick auf Menschen mit Multiple Sklerose.
Unser Ziel verfolgen wir durch die Unterstützung bei der Schaffung von geeigneten Immobilien als Raum für entsprechende Wohngemeinschaften, in denen betroffene ältere Menschen sich selbstbestimmt und würdevoll auf sich und die optimale Versorgung ihrer Handicaps konzentrieren können und dabei eine Balance von Individualität („Privatsphäre“) und gemeinschaftlichem Wohnen geschaffen wird.
Die notwendige Unterstützung von BewohnerInnen mit besonderem Bedarf soll nachhaltig gewährleistet sein und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine Einbindung in den jeweiligen Sozialraum ermöglichen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Projekt WILMA“
(WILMA = WOHNINITIATIVE „LEBEN MIT ASSISTENZ)
Sitz des Vereins ist in Krefeld.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e.V."
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein möchte auf die mangelhafte Wohnsituation von schwerbehinderten Menschen mit körperlichen Behinderungen aufmerksam machen und diese als Vermittler in Zusammenarbeit mit Kommunen und Investoren verbessern. Hierzu hat der Verein ein Wohnkonzept entwickelt und geht damit auf Kommunen und Investoren zu, um sie zusammen zu bringen und die Umsetzung solcher Bauvorhaben durch Beratung zu fördern.
Darüber hinaus bietet er betroffenen Personen Beratung als Hilfestellung zum Erhalt größtmöglicher Selbstbestimmtheit.
Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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die Zusammenführung zukünftiger Mitbewohner solcher Projekte. Dazu gehören ältere Menschen, die infolge ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, zum Beispiel durch Multiple Sklerose und neurodegenerativen Erkrankungen, wie z.B. Morbus Alzheimer und Morbus Parkinson.
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Durch Verwirklichung von Wohnprojekten als Initiator, durch die Herstellung von Kontakten zwischen Kommunen und der Wohnungswirtschaft und anderen fördernden Institutionen mit dem Ziel, diese bei der der Errichtung und Erhaltung von geeignetem Wohnraum, im Sinne der Betroffenen zu beraten.
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Hilfestellung für Betroffene und Angehörige, z. B. durch das Angebot regelmäßiger Sprechstunden und Informationsveranstaltungen, Integration der Mitbewohner in die Gesellschaft, Förderung des nachbarschaftlichen Miteinanders durch Aktionen und Veranstaltungen.
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beratende Tätigkeit und konstruktive Mitarbeit auf kommunaler Ebene und fortlaufende Betreuung bereits verwirklichter Wohnprojekte.
Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie die mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betrauten Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
§ 7 Mitglieder des Vereins
Der Verein hat folgende Mitglieder:
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ordentliche Mitglieder
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fördernde Mitglieder
Ordentliche Vereinsmitglieder können volljährige, natürliche Personen oder juristische Personen, aber auch Personengesellschaften und nicht eingetragene Vereine werden. Sie sind aktive Mitglieder, die sich für die Ziele und Interessen des Vereins betätigen wollen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, stehen BewerberInnen Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 8 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der KassenprüferIn, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per Email beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege
zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
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dem/der Vorsitzenden
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dem/der Stellvertreter(in)
Die vorstehend unter 1. und 2. Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n KassenprüferIn.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinnützige Hertie-Stiftung, Multiple-Sklerose-Projekte, Grüneburgweg 105, 60323 Frankfurt, mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Krefeld, 02.10.2022
(gez.) Andrea Zajac, 1. Vorsitzende